15 Abs. 2 GesG/BE in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. q und r der Verordnung [des Kantons Bern] vom 24. Oktober 2000 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen [GesV/BE; BSG 811.111]). Für die Bewilligungsvoraussetzungen der selbstständigen Ausübung eines universitären Medizinalberufs wird auf Artikel 36 MedBG verwiesen. Dessen Geltungsbereich umfasst nach Art. 2 Abs. 1 MedBG Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie Homöopathinnen und Homöopathen nicht und sie sind auch nicht durch den Bundesrat als weiterer universitärer Medizinalberuf dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterstellt worden (Art. 2 Abs. 2 MedBG).