Es besteht damit eine subsidiäre Generalkompetenz der Kantone und als Folge davon weist die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen keine Lücke auf. Die bernische Kantonsverfassung enthält im dritten Kapitel einen umfassenden Katalog öffentlicher Aufgaben (vgl. Art. 31-54 KV), worunter auch das Gesundheitswesen fällt, sowie im Besonderen die Aufsicht über die Gesundheitsberufe (Art. 41 KV). Die Berufe des Heilpraktikers und des Homöopathen gehören zu den bewilligungspflichtigen der Gesundheitspflege (Art. 15 Abs. 2 GesG/BE in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst.