Es gilt vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Kantone gemäss Artikel 3 BV souverän sind, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist. Ausserhalb jener Bereiche, in denen die Bundesverfassung Kompetenzen des Bundes schafft, sind die Kantone zuständig. Es besteht damit eine subsidiäre Generalkompetenz der Kantone und als Folge davon weist die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen keine Lücke auf.