Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; BVR 2014 S. 14 E. 3.2 mit Hinweisen). 19.2.3 Erwägungen der Kammer Es gilt vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Kantone gemäss Artikel 3 BV souverän sind, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist.