2021, S. 200 f.). Nach Artikel 49 Absatz 1 BV geht Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht vor (derogatorische Kraft des Bundesrechts; vgl. dazu ausführlich NUSPLIGER/MÄDER, Bernisches Staatsrecht und Grundzüge des Verfassungsrechts der Kantone, 4. Aufl. 2012, S. 17 f.). Im Rahmen ihrer subsidiären Generalkompetenz ist es Sache der Kantone zu bestimmen, welche Staatsaufgaben sie übernehmen wollen (Art. 43 BV). Die Bundesverfassung äussert sich dazu nur bereichsweise; sie enthält kei-