Zu nennen sei etwa der Schamanismus. Offenkundig treffe das kantonale Recht bei unterschiedlichen esoterischen Glaubenssystemen unhaltbare Unterscheidungen, weshalb den entsprechenden kantonalen Normierungen die Anwendung zu versagen sei (pag. 18 320). 19.2.2 Rechtliche und theoretische Grundlagen Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (konkrete, sog. akzessorische Normenkontrolle).