34 MedBG werde die Bewilligungspflicht der betreffenden Berufe geregelt. Da die Homöopathie offensichtlich keiner Bewilligungspflicht von Bundesrecht her unterliege, relativere dies die Strafwürdigkeit des Beschuldigten nochmals zusätzlich (pag. 18 319). Ferner erweise sich die staatliche Bewilligungspflicht einer homöopathischen Tätigkeit offensichtlich als kontraproduktiv und die isolierte Regelung des esoterischen Glaubenssystems als willkürlich. Es gebe noch weitere esoterische Glaubenssysteme, die im gesundheitlichen Bereich anzusiedeln seien, die vollständig unreguliert seien. Zu nennen sei etwa der Schamanismus.