Die Nichtaufnahme eines Tatbestandes in das Strafgesetzbuch könne bedeuten, dass er überhaupt straflos zu bleiben habe. Der Bund habe Vorschriften betreffend universitärer Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11) und der Gesundheitsberufe (GesBG, SR 811.21) erlassen. In keinem dieser Gesetze werde die Homöopathie genannt. Daraus folge, dass von Bundesrecht her die Homöopathie kein Gesundheitsberuf sei. In Art. 11 GesBG bzw. Art. 34 MedBG werde die Bewilligungspflicht der betreffenden Berufe geregelt.