41 [Hervorhebung durch die Kammer] bezieht. Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches finden auf die nach kantonalem Strafrecht strafbaren Handlungen sinngemäss Anwendung (Art. 1 Abs. 1 KStrG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 KStrG sind die in kantonalen Erlassen unter Strafe gestellten Übertretungen strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. Demnach ist auch die fahrlässige Begehung unter Strafe gestellt.