litätssicherungssystem zur Bewilligungserteilung erhalten wollen und können (vgl. EICHENBERGER, in: Basler Kommentar Heilmittelgesetz, N. 14 zu Art. 86 HMG). Der Beschuldigte war sich daher der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bewusst. 18.4 Fazit Der Beschuldigte ist der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz durch Herstellen und in Verkehr bringen von Arzneimittel ohne Berechtigung, begangen von 3. Juni 2016 bis 26. Mai 2020, im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. a HMG schuldig zu sprechen.