Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Anders als die Vorinstanz ausführt (pag. 18 198 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), sind vorliegend schliesslich keine Anhaltspunkte auszumachen, unter denen ein Verbotsirrtum näher zu prüfen wäre. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht auf einem Irrtum gründete, sondern er vielmehr um die Vorgaben wissen musste, sich aber darüber hinwegsetzte. Der Umstand, wonach Arzneimittel einer Regulierung unterliegen, muss als bekannt vorausgesetzt werden.