Er nahm damit zumindest in Kauf, mit seinem Vorgehen gegen die einschlägigen Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung zu verstossen, mithin ohne die erforderliche Bewilligung bzw. Zulassung Arzneimittel herzustellen und in Verkehr zu bringen. Davon, dass der Beschuldigte die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf keine Rücksicht genommen hat, ist gemäss Beweisergebnis und entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ auf S. 10 der Berufungserklärung; pag. 18 246) nicht auszugehen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.