Der Beschuldigte, der über 30 Jahren als selbständiger Heilpraktiker und Homöopath tätig war, musste sich demnach bewusst sein, dass ein solches Produkt angesichts seines Verwendungszwecks ein homöopathisches Arzneimittel ist, auch wenn es unter anderem pflanzliche Stoffe, beispielsweise etwa Zimt, enthielt. Er nahm damit zumindest in Kauf, mit seinem Vorgehen gegen die einschlägigen Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung zu verstossen, mithin ohne die erforderliche Bewilligung bzw. Zulassung Arzneimittel herzustellen und in Verkehr zu bringen.