40 Der Beschuldigte ging gemäss seinen eigenen Angaben davon aus, dass die Mischungen zur Behandlung der Beschwerden seiner Patienten dienten. Gerade deshalb stellte er sie her und gab sie seinen Patienten ab. Der Beschuldigte, der über 30 Jahren als selbständiger Heilpraktiker und Homöopath tätig war, musste sich demnach bewusst sein, dass ein solches Produkt angesichts seines Verwendungszwecks ein homöopathisches Arzneimittel ist, auch wenn es unter anderem pflanzliche Stoffe, beispielsweise etwa Zimt, enthielt.