Der Beschuldigte gab die selbigen homöopathischen Arzneimittel in seiner Praxis an seine Patienten ab, ohne hierfür über die erforderliche Berechtigung verfügt zu haben. Es wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 197, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), denen sich die Kammer anschliessen kann. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.