6B_444/2010 vom 16. September 2010 E. 4.2.3). Da der Beschuldigte verschiedene homöopathische Arzneimittel ohne die notwendige Bewilligung bzw. vorgängige Kontrolle seiner Praxis mischte, war die Qualität und Sicherheit der Inhaltsstoffe bzw. der abgegebenen Mischungen nicht garantiert, infolgedessen eine abstrakte Gefährdung für die Patienten vorlag. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Inverkehrbringens dieser Art von Arzneimitteln. Der Beschuldigte gab die selbigen homöopathischen Arzneimittel in seiner Praxis an seine Patienten ab, ohne hierfür über die erforderliche Berechtigung verfügt zu haben.