Für Art. 86 Abs. 1 Bst. a HMG reicht bereits die Begehung einer der in den Buchstaben a–e aufgezählten Tathandlungen aus, um eine mögliche Gesundheitsgefährdung zu begründen. Nicht notwendig ist der Nachweis, dass Menschen tatsächlich gefährdet worden sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.; 6B_444/2010 vom 16. September 2010 E. 4.2.3).