18.3 Subsumtion Der Beschuldigte beschaffte zunächst die Bestandteile der Tropfen und Kügelchen in Apotheken, mischte diese in seiner Praxis und stelle damit Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs zur Behandlung der Krankheiten bzw. Beschwerden seiner Patienten nach einer eigenen Formel her. Folglich sind die vom Beschuldigten in mehreren Fällen hergestellten Heilmittel als Arzneimittel im Sinne des Heilmittelgesetzes zu qualifizieren. Er tat dies, ohne über die hierfür notwendige Bewilligung zu verfügen. Für Art. 86 Abs. 1 Bst.