Weder der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen noch die Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes vom 7. November 2012 (BBl 2013 1) und damit der gesetzgeberische Wille noch die systematische und teleologische Auslegung der entsprechenden Normen lassen einen anderen Schluss zu. Die Auffassung der Verteidigung, wonach die Therapiekonzepte der Homöopathie als irrationales/esoterisches Glaubenssystem per se unwirksam seien, ist vorliegend nicht entscheidend. Auch dieser Einwand der Verteidigung erweist sich als unbegründet.