Der guten Form halber sei erwähnt, dass sich der Gesetzgeber bewusst entschieden hat, komplementärmedizinische Therapierichtungen, wie homöopathische Arzneimittel, der Komplementärmedizin zuzuordnen und damit unter den Anwendungsbereich der Heilmittelgesetzgebung zu stellen (EICHENBERGER, in: Basler Kommentar Heilmittelgesetz, N. 4 zu Art. 2 HMG). Weder der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen noch die Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes vom 7. November 2012 (BBl 2013 1) und damit der gesetzgeberische Wille noch die systematische und teleologische Auslegung der entsprechenden Normen lassen einen anderen Schluss zu.