nehmen hätten und wofür die Mixturen seien (pag. 18 197, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich gab der Beschuldigte selbst zu, pflanzliche Tinkturen hergestellt und an seine Patienten abgegeben zu haben, und nicht Zucker bzw. ein Alkohol-Wasser-Gemisch. Der guten Form halber sei erwähnt, dass sich der Gesetzgeber bewusst entschieden hat, komplementärmedizinische Therapierichtungen, wie homöopathische Arzneimittel, der Komplementärmedizin zuzuordnen und damit unter den Anwendungsbereich der Heilmittelgesetzgebung zu stellen (EICHENBERGER, in: Basler Kommentar Heilmittelgesetz, N. 4 zu Art. 2 HMG).