SR 812.212.21]) und damit als Teil eines ganzheitlichen Therapiekonzepts einer Fachberatung bedingten. Die Vorinstanz stellte für ihre Qualifikation der vom Beschuldigten hergestellten und abgegebenen Mischungen als Arzneimittel allerdings nicht ausschliesslich auf diese Einteilung ab, sondern zitierte die einschlägigen Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung und erwog im Rahmen der Subsumtion willkürfrei, der Beschuldigte habe die heilende Wirkung der Mixturen bei seinen Patienten angepriesen, wozu passe, dass er diese jeweils in seiner Gesundheitspraxis abgegeben und die Patienten angewiesen habe, wie sie die Mischungen einzu-