Zwar beurteilt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach objektiven Kriterien, ob ein Produkt im Sinne der Definition des Arzneimittelbegriffs in Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen Organismus bestimmt ist. Die Zusammensetzung des Produkts ist dabei nur ein Kriterium neben anderen (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 4.2.). Die Vorinstanz führte in ihrer Urteilsbegründung richtig aus, dass homöopathische Arzneimittel der Abgabekategorie D angehörten (Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über die Arzneimittel vom 21. September 2018 [Arzneimittelverordnung, VAM;