Und dieser bestand für den Beschuldigten darin, dass die Patienten seine Leistungen eher in Anspruch nahmen, wenn diese seitens der Versicherung gedeckt waren. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 17.4 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit von 15. Mai 2014 bis am 26. November 2019 in E.________ (Ortschaft), schuldig gemacht.