Er nahm damit eine Schädigung der Straf- und Zivilklägerin in Kauf. Zwar verschaffte der Beschuldigte durch die falsche Angabe der Therapieform primär seinen Patienten einen Vorteil, indem diese Behandlungen von der Zusatzversicherung der Straf- und Zivilklägerin gedeckt und damit einer Rückerstattungspflicht unterlagen, allerdings genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jeglicher Vorteil, um die Absicht zu begründen. Und dieser bestand für den Beschuldigten darin, dass die Patienten seine Leistungen eher in Anspruch nahmen, wenn diese seitens der Versicherung gedeckt waren.