Ob dies die Patienten dann tatsächlich taten, ist für die Täuschung nicht entscheidend. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich sämtlicher Tatbestandselemente vorsätzlich. Er wusste um die Versicherungsdeckung seiner Patienten bei der Straf- und Zivilklägerin und damit um die Rückerstattung von Leistungen der Zusatzversicherung Q.________(Versicherung) und liess aus diesem Grund absichtlich die Rechnungen und Rückforderungsbelege entsprechend ausfertigen und an die Patenten versenden.