Weiter brachte der Beschuldigte die Rechnungen und Rückforderungsbelege durch den Versand an seine Patienten in den Rechtsverkehr. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der täuschende Gebrauch der Urkunde bereits darin zu erblicken. Die Absicht des Beschuldigten war es, dass die Patienten die Rechnungen bzw. die Rückforderungsbelege insofern gebrauchen würden, als dadurch gegenüber der Straf- und Zivilklägerin ein Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden konnte. Ob dies die Patienten dann tatsächlich taten, ist für die Täuschung nicht entscheidend.