37 I.________(Marke) und damit mit einem biodigitalen Gerät. Indem der Beschuldigte diese Therapieform trotzdem als «Homöopathie» und damit als Behandlung der seitens der Straf- und Zivilklägerin anerkannten Komplementärmedizin auswies, verurkundete er eine Tatsache, welche sich so nicht zugetragen hatte. Der Inhalt der Dokumente war damit inhaltlich irreführend. Weiter brachte der Beschuldigte die Rechnungen und Rückforderungsbelege durch den Versand an seine Patienten in den Rechtsverkehr.