der Straf- und Zivilklägerin von ihr anerkannte Leistungen darstellten. Damit hat sich der Sachverhalt in anderer Weise ereignet, als es die Rechnungen und Rückforderungsbelege zulassen. Auch kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, bei der homöopathischen Behandlung handle es sich um ein esoterisches Glaubenssystem, wobei dessen abgerechnete Leistungen keine Tatsache darstellen könnten (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ auf S. 3 der Replik, pag. 18 318). Die Tatsache im rechtlichen Sinn, und einzig diese ist vorliegend von Belang, bildet die Behandlung der Patienten mit dem