Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte den Patienten während der Behandlung mit dem I.________(Marke) Fragen zu ihrem Befinden oder zu Beschwerden stellte und diese in seine homöopathische Behandlung miteinbezog, so unterliess er es, die Behandlung mit dem I.________(Marke) konkret auszuweisen und der Strafund Zivilklägerin zu ermöglichen, den Patienten diese Leistungen nicht rückzuerstatten. Vielmehr erwecken die Rechnungen und Rückforderungsbelege die Vorstellung, dass der Beschuldigte während der Dauer der einstündigen Behandlungen ausschliesslich eine Therapieform anwendete, welche auch nach Auffassung