Er tat dies im Wissen darum, dass die Straf- und Zivilklägerin diese Art von Behandlungen nicht als Leistungen der Zusatzversicherung Q.________(Versicherung) anerkannte. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte den Patienten während der Behandlung mit dem I.________(Marke) Fragen zu ihrem Befinden oder zu Beschwerden stellte und diese in seine homöopathische Behandlung miteinbezog, so unterliess er es, die Behandlung mit dem I.________(Marke) konkret auszuweisen und der Strafund Zivilklägerin zu ermöglichen, den Patienten diese Leistungen nicht rückzuerstatten.