Unwahr sind die Rechnungen und Rückforderungsbelege in Bezug auf die Abrechnung der jeweils einstündigen Behandlungen der drei Patienten des Beschuldigten dahingehend, als der Beschuldigte die Behandlung mit dem I.________(Marke) vollumfänglich als Therapieform der «Homöopathie» angab. Er tat dies im Wissen darum, dass die Straf- und Zivilklägerin diese Art von Behandlungen nicht als Leistungen der Zusatzversicherung Q.________(Versicherung) anerkannte.