Die Urkunde kann ferner nur für den in ihr bezeugten Sachverhalt, niemals aber für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen, den Beweis erbringen. Auch aus diesem Grund kann letztlich offenbleiben, welche Therapieformen effektiv unter die nun so oder anders geartete Definition der «Homöopathie» fallen. Unwahr sind die Rechnungen und Rückforderungsbelege in Bezug auf die Abrechnung der jeweils einstündigen Behandlungen der drei Patienten des Beschuldigten dahingehend, als der Beschuldigte die Behandlung mit dem I.________(Marke) vollumfänglich als Therapieform der «Homöopathie» angab.