Aufgrund dieser Funktion werden die Rechnungen und Rückforderungsbelege schliesslich auch Bestandteile der Buchhaltung der Zusatzversicherung. Da, wie dargelegt, eine Überprüfung dieser Angaben schwierig ist und in der Praxis nur in Einzelfällen stattfindet, sind die Dokumente folglich nicht nur zum Beweis ihres Inhalts bestimmt, sondern auch dazu geeignet. Den Rechnungen und Rückforderungsbelegen kommt demnach Urkundenqualität i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Die Urkunde kann ferner nur für den in ihr bezeugten Sachverhalt, niemals aber für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen, den Beweis erbringen.