Die Dokumente waren demnach geeignet, die Richtigkeit der vorgenommenen Leistungen des Beschuldigten zu belegen, so insbesondere die Art und Weise der Behandlungen der Komplementärmedizin, und die Angabe der Behandlung als «Homöopathie» hatte keinen anderen Zweck, als der Straf- und Zivilklägerin eine von ihr anerkannte Leistung als Rückforderung in Rechnung zu stellen. Aufgrund dieser Funktion werden die Rechnungen und Rückforderungsbelege schliesslich auch Bestandteile der Buchhaltung der Zusatzversicherung.