Andererseits bildet es die Grundlage für die Zusatzversicherung, um den Rückforderungsbetrag des Patienten zu berechnen und diesen zu entrichten bzw. sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist, zur Berechnung und Einforderung des Selbstbehalts beim Patienten. Die Dokumente waren demnach geeignet, die Richtigkeit der vorgenommenen Leistungen des Beschuldigten zu belegen, so insbesondere die Art und Weise der Behandlungen der Komplementärmedizin, und die Angabe der Behandlung als «Homöopathie» hatte keinen anderen Zweck, als der Straf- und Zivilklägerin eine von ihr anerkannte Leistung als Rückforderung in Rechnung zu stellen.