36 die Patienten gestellten Rechnungen. Nach wie vor steht es den Patienten frei, den Krankenkassen die Originalrechnungen einzureichen. Die Beweiseignung und -funktion der beiden Arten von Dokumenten ist, auch nach Einführung des Systems der Rückforderungsbelege, die selbige geblieben. Mit den Rechnungen und Rückforderungsbelegen stellt der Therapeut einerseits gegenüber dem Patienten die vom ihm geleistete Arbeit in Rechnung.