40 VVG ableiten. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin, obwohl die Rechnungsstellung bzw. die Ausstellung der Rückforderungsbelege an die Patienten erfolgte und diese mit der Rückforderung an die Straf- und Zivilklägerin gelangten, ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Dieses bewirkte, dass die Straf- und Zivilklägerin die Angaben in den Rechnungen und Rückforderungsbelegen – soweit diese für die Berechnungen der rückerstattbaren Leistungen erheblich waren – für wahr erachten durfte, womit die Beweiseignung der Rechnungen und Rückforderungsbelege gegeben ist. Entgegen der Vorinstanz (pag.