___ auf S. 5 der Berufungserklärung; pag. 18 241) – dass die Patienten für die Abklärung der Leistungserbringung der Krankenkassen für Naturheilmethoden verantwortlich waren, so tut dies vorliegend nichts zur Sache. Denn letztlich wusste einzig der Beschuldigte um die Pflicht, die Behandlung mit dem I.________(Marke) separat auszuweisen, der er jedoch nicht nachkam. Eine weitergehende Prüfung der Rechnung lässt sich auch nicht aus Art. 40 VVG ableiten.