Hierfür muss sie sich auf die Angaben des Therapeuten verlassen können, zumal sie nicht in der Lage ist, die konkrete Behandlung des Patienten zu überprüfen. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern den Patienten in diesem Zusammenhang eine Pflicht zur Überprüfung der Rechnungen obliegen sollte. Mit dem Abschluss des «Behandlungsvertrages» verpflichten sich Patienten einzig zur Bezahlung der entsprechenden Behandlungskosten. Auch wenn die Parteien vereinbart haben sollten, – wie die Verteidigung vorbringt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ auf S. 5 der Berufungserklärung;