verschiedener Patientinnen und Patienten mit teils mehrfachen Positionen pro Konsultation eingehen. Angesichts dieser Umstände gebietet nach Ansicht der Kammer deren Behandlung einer analogen Anwendung der Anforderungen an die obligatorischen Krankenversicherer im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung. So sind ihre Geschäftsabläufe, jedenfalls hinsichtlich der Leistungsprüfung der Versicherten, vergleichbar und den Zusatzversicherern eine detaillierte Überprüfung, auch in Anbetracht der hohen Anzahl Fälle, nicht zuzumuten. Hierfür muss sie sich auf die Angaben des Therapeuten verlassen können, zumal sie nicht in der Lage ist, die konkrete Behandlung des Patienten zu überprüfen.