35 nen/Therapeuten vom 1. November 2018 die Pflicht der Therapeuten zu entnehmen, eine Patientendokumentation zu führen und der Straf- und Zivilklägerin in Fällen von langandauernden oder intensiven Therapien das jeweilige Therapiekonzept und den Verlauf der Behandlung schriftlich darzulegen (Ziff. 3 der Grundsätze der Zusammenarbeit mit der Straf- und Zivilklägerin, pag. 04 001 278).