17.1 hiervor), aufgrund dessen garantenähnlicher Stellung bejaht. Die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf das Verhältnis von Therapeuten und insbesondere den Bereich von Zusatzversicherungen anwendbar ist, ist bisher, jedenfalls soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Das Bundesstrafgericht hat sich im Rahmen eines Gerichtsstandskonflikts im Beschluss vom 5. Oktober 2017 (BG.2017.10), jedenfalls dem Grundsatz nach, zu dieser Frage geäussert. Es wird auf die Überlegungen der Erwägung 3.6 verwiesen, denen sich die Kammer aus nachfolgenden Gründen anschliessend kann.