Die Strafbarkeit hängt insbesondere davon ab, ob den Rechnungen bzw. Rückforderungsbelegen eines Therapeuten zuhanden seiner Patienten, welche letztlich an die Krankenkasse überwiesen werden, eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit überhaupt Urkundenqualität zukommt. Für Honorarrechnungen eines Arztes hat die Rechtsprechung dies, wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. 17.1 hiervor), aufgrund dessen garantenähnlicher Stellung bejaht.