18 243 f.). 17.3 Erwägungen der Kammer Für die Beurteilung, ob den Rechnungen und Rückforderungsbelegen vorliegend Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zukommt, verdient die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin bzw. den Patienten einer näheren Betrachtung. Die Strafbarkeit hängt insbesondere davon ab, ob den Rechnungen bzw. Rückforderungsbelegen eines Therapeuten zuhanden seiner Patienten, welche letztlich an die Krankenkasse überwiesen werden, eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit überhaupt Urkundenqualität zukommt.