betrachtet. Allein schon die Aufforderung an seine Patienten, die Rechnungen zu kontrollieren, führe zwingend zum Schluss, dass der Beschuldigte keinerlei Täuschungsabsicht haben könne. Darüber hinaus sei es für den Beschuldigten einerlei, ob seine Patienten eine Zusatzversicherung hätten oder nicht, d.h. er könne somit auch nicht die Absicht haben, Dritte in ihrem Vermögen zu schädigen bzw. seinen Patienten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Beschuldigte sei somit vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen (pag. 18 243 f.).