34 felsfrei gelungen. Daraus folge, dass die Rechnungen bzw. Rückforderungsbelege des Beschuldigten vielleicht ungenau gewesen seien, dies bedeute aber nicht, dass diese unwahr seien. Die Zahlungen der Patienten würden implizieren, dass auch seitens der Patienten diese Rechnungen als richtig empfunden würden, d.h. seitens der Adressaten werde die abgerechnete Leistung als Homöopathie betrachtet.