Diese Rechtsprechung wurde mit Verweis auf die beschränkte Überprüfung und das Vertrauen in den Arzt für die ärztliche Verschreibung von Arzneimitteln, welche ebenfalls Urkundencharakter zukomme, bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6P.6/2007 vom 4. Mai 2007 E. 9). Die erhöhte Beweiskraft und die Beweiseignung für die Richtigkeit der auf der Rechnung enthaltenen Angaben wurde schliesslich in einem Fall bejaht, der Rechnungen für Operationen einer chirurgischen Tagesklinik betraf (Urteil des Bundesgerichts 6B_589/2009 vom 14. September 2009 E. 2.2.1).