BGE 103 IV 27, 28 f.). Eine solche liegt etwa bei einem Arzt vor, der einen falschen Krankenschein ausstellte und für sich oder seinen Patienten Leistungen bei der Krankenkasse geltend machte (BGE 117 IV 165 E. 2c S. 169 ff. mit Verweis auf BGE 103 IV 178, S. 184 ff.; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6S.89/2003 vom 5. Mai 2003 E. 4.2). Diese Rechtsprechung wurde mit Verweis auf die beschränkte Überprüfung und das Vertrauen in den Arzt für die ärztliche Verschreibung von Arzneimitteln, welche ebenfalls Urkundencharakter zukomme, bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6P.6/2007 vom 4. Mai 2007 E. 9).