Nach ständiger Rechtsprechung sind Rechnungen in der Regel keine Urkunden, weil sie lediglich einseitige Erklärungen enthalten, die nicht geeignet sind, die Richtigkeit des dargestellten Sachverhalts zu beweisen (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 S. 135 mit weiteren Hinweisen). Jedoch kann sich der Täter der Urkundenfälschung schuldig machen, wenn eine Rechnung mit unzutreffendem Inhalt auch dazu bestimmt ist, dem Empfänger in erster Linie als Buchungsbeleg zu dienen, so dass seine Buchhaltung verfälscht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_807/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.1.2.).